Satzung des Vereins
§1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr und Sitz
Der Verein "OLdenburg und Bundeswehr" ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Er ist ein eingetragener Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz ist in Oldenburg.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Begegnung der Angehörigen der Bundeswehr, den Ehemaligen sowie den Reservisten der Bundeswehr mit den zivilen Bürger(n)/-innen der Stadt Oldenburg sowie die Bildung und Erziehung im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftliche Veranstaltungen, Seminare, Vorträge sowie Informationsbesuche.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. (BwSW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche (Mindestalter 18 Jahre) oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand muss der Aufnahme von Mitgliedern zustimmen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des Quartals, das nach dem Austrittsdatum folgt. Ein Mitglied kann auf Empfehlung des Vereins durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben. Bei mehr als sechsmonatigem Beitragsrückstand kann der Vorstand über den Ausschluss entscheiden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§7 Beiträge
Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Jahresberichte entgegen nehmen und beraten,
2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. den Vorstand zu wählen,
5. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
6. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
II. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens vierzehn Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Vorstand zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
III. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
IV. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
V. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben. |